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Prüfungen

In der Mitte und am Ende der Prüfungen finden die nachfolgenden Prüfungen statt:

Zwischenprüfung

Der Auszubildende hat nach der Ausbildungsverordnung an einer Zwischenprüfung in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres teilzunehmen, deren Durchführung in den Händen der IHK liegt. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Kammerprüfung (nicht jedoch ein bestimmtes Ergebnis).

Gemeinsame Schulabschluss- und Kammerprüfung

Nach einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg und den Industrie- und Handelskammern wird die Schulabschlussprüfung der kaufmännischen Berufsschule (KBS) in anerkannten Ausbildungsberufen als schriftlicher Teil der Kammerprüfung gewertet, wenn der Prüfling von der jeweiligen Kammer zugelassen wurde. Die Kammer entscheidet auch über die vorzeitige Zulassung zur Prüfung.

Näheres zum Aufbau der Prüfungen entnehmen Sie der nachfolgenden Tabelle:

Schulabschlussprüfung
5 Prüfungsfächer (schriftlich)
Prüfungsdauer in Minuten IHK Abschlussprüfung 4 Prüfungsbereiche  Gewichtung
Deutsch 120 ---  ---
Gemeinschaftskunde 60 --- ---
Schwerpunkt Gesamtwirtschaft 60 Wirtschaftslehre und Sozialkunde
(Dezimalnote /IHK-Punkte)
10%
Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre 180 Betriebswirtschaftslehre
(Dezimalnote /IHK-Punkte)
 40%
Schwerpunkt Steuerung und Kontrolle 90 Steuerung und Kontrolle
(Dezimalnote /IHK-Punkte)
20%
Keine mündliche PrüfungDurchschnittsnote ---  Mündliche IHK-Prüfung/
Praktische Übungen (Facharbeit)
Sperrfach, d.h. mindestens Note  4,4
30%
Gesamtergebnis / IHK-Note
IHK-Punkte / mind. 4,4
 

Hinweis zur IHK-Abschlussprüfung: Eine Ergänzungsprüfung zu einem mit mangelhaft bewerteten schriftlich geprüften Fach ist eventuell möglich. Hierzu berät die IHK.

Bestehen bzw. Wiederholen der Schulabschlussprüfung

Die Schulabschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn die Durchschnittsnote oder der Durchschnitt der Berufsfachlichen Kompetenz schlechter als 4,4 ist. Weiterhin darf in keinem Prüfungsfach die Note „ungenügend“ erzielt werden.

Eine mündliche schulische Prüfung findet nicht statt. Die nicht bestandene Schulabschlussprüfung kann bei Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses und des Schulbesuches wiederholt werden.